Regional, 25.01.2021

Aktualisierte Schutzverordnung

Ab dem heutigen Montag gilt eine aktualisierte Corona-Schutzverordnung in NRW.

 

Gültig bis zum 14. Februar 2021

Um die Infektionszahlen weiter abzusenken und die Verbreitung des Corona-Virus und seiner Mutationen einzudämmen, setzt die NRW-Landesregierung die am 19. Januar 2021 von Bund und Ländern getroffenen Beschlüsse um. In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und in Arztpraxen gilt nun eine Pflicht zum Tragen mindestens medizinischer Masken. Vorgeschrieben sind daher in diesen Bereichen sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2. Sie bieten eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. Die Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske besteht im ÖPNV, in Handelseinrichtungen und Arztpraxen unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes. Überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, muss Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice angeboten werden. Hierzu hat der Bund am 20. Januar 2021 entsprechende Regelungen erlassen. Dort, wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, sind medizinische Masken künftig Pflicht; diese Masken sollen die Unternehmen den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Auch dies ergibt sich unmittelbar aus der neuen Bundes-Corona-Arbeitsschutzverordnung. Auch bei Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und anderen Zusammenkünften zur Religionsausübung sind statt Alltagsmasken nun medizinische Masken zu tragen. Außerdem müssen Religionsgemeinschaften, die keine den Regelungen der Coronaschutzverordnung entsprechenden Schutzkonzepte vorgelegt haben, ihre Zusammenkünfte bei mehr als zehn Teilnehmern beim zuständigen Ordnungsamt vorab anzeigen. Die Corona-Schutzverordnung gilt bis zum 14. Februar 2021 und ist hier als PDF-Datei abrufbar: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-01-21_coronaschvo_ab_25.01.2021_0.pdf

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