Regional, 09.08.2013

Betreuungsgeld für Eltern mit Kleinkindern

KREIS METTMANN. Das zum 1. August eingeführte Betreuungsgeld ist eine neue Anerkennungs- und Unterstützungsleistung für Eltern mit Kleinkindern.

 

22 Monate

Das derzeit in den Medien häufig genannte Betreuungsgeld kann für Kinder, die ab dem 1. August 2012 geboren sind, beantragt werden. Zunächst besteht ein Anspruch auf Betreuungsgeld in Höhe von 100 Euro. Ab dem 1. August 2014 erhöht sich der Betrag auf 150 Euro. Anspruchsberechtigt sind Eltern und Alleinerziehende, die in Deutschland wohnen, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und das Kind im zweiten oder dritten Lebensjahr selbst betreuen oder in privaten Einrichtungen betreuen lassen. Die Leistung kann für jedes Kind bezogen werden, das nicht in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung oder Kindertagespflege betreut wird. Es wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern berufstätig sind. Jedoch darf das Einkommen der Eltern im Jahr vor der Geburt des Kindes die Grenze von 500.000 Euro (bei Elternpaaren) bzw. 250.000 Euro (bei Alleinerziehenden) nicht übersteigen. Das Betreuungsgeld kann grundsätzlich ab dem 15. Lebensmonat des Kindes bis zum 36. Lebensmonat – für die Dauer von maximal 22 Monaten – bezogen werden. Das Betreuungsgeld kann seit dem 1. August schriftlich beantragt werden. Entsprechende Formulare und weitere Informationen sind über die Verwaltungen der kreisangehörigen Städte sowie über die Internetseite des Kreises Mettmann (www.kreis-mettmann.de) zu erhalten. Außerdem stehen die Mitarbeiter der Elterngeldkasse des Kreises unter Telefon 02104/99-2191 für weitere Rückfragen zur Verfügung.

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