Corona-Virus: Zusätzliche Schutzmassnahmen
KREIS METTMANN. Am gestrigen Donnerstag trat eine für das gesamte Kreisgebiet geltende Allgemeinverfügung in Kraft.
Erhöhte Inzidenz
Der Kreis Mettmann hat nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen den maßgeblichen Wert für regionale Anpassungen an das Corona-Infektionsgeschehen von 50 Neuinfizierten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten. Für diesen Fall sieht die Corona-Schutzverordnung zwingend vor, dass der Kreis zum Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infektionen notwendige präventive Maßnahmen anordnet. In Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und dem Land hat der Kreis am vergangenen Mittwoch eine für das gesamte Kreisgebiet geltende Allgemeinverfügung erlassen, die am Donnerstag in Kraft trat und Folgendes beinhaltet:
1. Die Gruppengröße für Zusammenkünfte mehrerer Personen im öffentlichen Raum wird auf fünf Personen begrenzt. Diese Beschränkung gilt auch für die Gastronomie, Handel, Freizeit- und Vergnügungsstätten.
2. Bei Sportveranstaltungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen, Konzerten und sonstigen Aufführungen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz.
3. Für den Aufenthalt in öffentlichen Gebäuden gilt in den Bewegungs- und Verkehrsbereichen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie auf Märkten (zum Beispiel Wochenmärkte, Spezialmärkte, Trödelmärkte usw.) sowohl an den Marktständen als auch in den Gängen zwischen den einzelnen Marktständen.
4. Die Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und Versammlungen wird auf 20 Prozent der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes begrenzt, höchstens jedoch auf 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen. Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sind generell untersagt. Beides gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungs-versammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.
5. An Festen (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter) aus einem herausragenden Anlass im Sinne der Corona-Schutzverordnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen. Feste ab dem 23. Oktober sind vom Veranstalter bei der jeweils zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mindestens fünf Werktage vorher anzuzeigen. Für den Fall, dass die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt und die Veranstaltung trotzdem durchgeführt wird sowie die Schutzmaßnahmen unvollständig umgesetzt werden, droht dem Veranstalter eine Geldbuße von bis zu 2500 Euro.
6. Gaststätten sind in der Zeit von 0 bis 6 Uhr zu schließen. Zulässig bleiben in dieser Zeit der Außer-Haus-Verkauf und die Belieferung mit Speisen und nichtalkoholischen Getränken. Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 0 bis 6 Uhr an allen Verkaufs- und sonstigen Ausgabenstellen verboten.
Die detaillierte Verfügung ist auf den Internetseiten des Kreises unter www.kreis-mettmann.de nachzulesen.
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