Regional, 29.03.2021

Mit negativem Schnelltest weiter erlaubt

KREIS METTMANN. Museumsbesuche und Shoppen im Kreis Mettmann sind bei einer Inzidenz von über 100 an drei Werktagen mit negativem Schnelltest weiterhin erlaubt.

 

Neue Corona-Schutzverordnung

Der Kreis Mettmann hat ergänzend zur neuen Corona-Schutzverordnung, die bei einer Inzidenz von über 100 an drei Werktagen eine Rückkehr zum strengen Lockdown vorsieht, eine Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht. Dort wird geregelt, dass die derzeitigen Öffnungen beibehalten werden können – jedoch nur für Kunden, Besucher, Nutzer mit tagesaktuellem negativen Testergebnis. Der Kreis macht damit von der Möglichkeit Gebrauch, die in der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes angeboten wird. Die Allgemeinverfügung tritt am heutigen Montag, den 29. März, in Kraft. Dazu bedurfte es der Genehmigung des Gesundheitsministeriums des Landes. Dies bedeutet unter anderem im Folgenden:

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Zutritt haben nur Besucher mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend. Kunden erhalten nur Zutritt mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt haben nur Kunden mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Weitere Informationen zur neuen Corona-Schutzverordnung unter:
https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/anpassung-und-verlaengerung-der-coronaschutzverordnung-nordrhein-westfalen

 

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